Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 8 Kinder, die ausser Rechnung bleiben 32

1 Min­der­jäh­ri­ge Kin­der, die we­der An­spruch auf ei­ne Wai­sen­ren­te ha­ben noch An­spruch auf ei­ne Kin­der­ren­te der AHV oder der IV be­grün­den, fal­len mit ih­ren vom Ge­setz an­er­kann­ten Aus­ga­ben und an­re­chen­ba­ren Ein­nah­men und ih­rem Ver­mö­gen bei der Be­rech­nung der jähr­li­chen Er­gän­zungs­leis­tung aus­ser Be­tracht.

2 Kin­der, die einen An­spruch auf ei­ne Wai­sen­ren­te ha­ben oder einen An­spruch auf ei­ne Kin­der­ren­te der AHV oder der IV be­grün­den und de­ren an­re­chen­ba­re Ein­nah­men die an­er­kann­ten Aus­ga­ben er­rei­chen oder über­stei­gen, fal­len nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 4 ELG bei der Be­rech­nung der jähr­li­chen Er­gän­zungs­leis­tung aus­ser Be­tracht. Um fest­zu­stel­len, wel­che Kin­der bei der Be­rech­nung der jähr­li­chen Er­gän­zungs­leis­tung aus­ser Be­tracht fal­len, sind die an­re­chen­ba­ren Ein­nah­men und die an­er­kann­ten Aus­ga­ben ein­sch­liess­lich des Be­tra­ges für die ob­li­ga­to­ri­sche Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung nach Ar­ti­kel 10 Ab­satz 3 Buch­sta­be d ELG der Kin­der, auf die dies zu­tref­fen könn­te, ein­an­der ge­gen­über­zu­stel­len.33

32 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).

33 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).

BGE

130 V 263 () from 5. April 2004
Regeste: a Art. 3a Abs. 4 und 6, Art. 3b Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 16c Abs. 1 ELV: Einbezug der Einnahmen und Ausgaben der Kinder in die Ergänzungsleistungsberechnung. Ob ein Kind, das zu einer Rente berechtigt, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung des Anspruchstellers ausser Betracht fällt, ist auf Grund einer Vergleichsrechnung festzustellen, bei welcher die einzelnen Positionen nach Massgabe der üblichen Regelung einzusetzen sind, die bei Einbezug der Einnahmen und Ausgaben von Kindern einerseits und bei deren Ausserachtlassung andererseits gilt. Daher ist bei der Rechnung ohne Einbezug des Kindes ein Mietzinsanteil nach Art. 16c ELV zu berücksichtigen (Erw. 5.2).

138 V 169 (9C_614/2011) from 15. März 2012
Regeste: Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 ELG; Art. 14a Abs. 2 ELV; Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB; Berücksichtigung eines in natura geleisteten Kindesunterhalts (Betreuung) in der EL-Berechnung des nicht sorgeberechtigten Konkubinatspartners. Einnahmen und Ausgaben gemeinsamer Kinder eines Konkubinatspaars werden beim rentenberechtigten Elternteil berücksichtigt (E. 2.2; vgl. BGE 137 V 434). Im Hinblick auf die Naturalunterhaltsleistung des EL-ansprechenden Kindsvaters wird diesem eine hypothetische Entschädigung der vollerwerbstätigen Mutter (im Umfang des durch eine EL-Schattenrechnung zu ermittelnden Einnahmenüberschusses) angerechnet. Die hypothetische Entschädigung tritt in der EL-Berechnung an die Stelle eines anrechenbaren Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV (E. 3).

147 V 441 (9C_42/2021) from 1. September 2021
Regeste: Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG; Berechnung der Ergänzungsleistung bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen. Eine gemeinsame EL-Berechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ELG findet bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, nicht statt (ebenso wenig wie gemäss BGE 139 V 307 bei Taggeldbezügern [E. 3.2]). Bei Personen, die ihre EL aufgrund einer Hilflosenentschädigung oder eines Taggeldes der IV erhalten, ist gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG und Rz. 3272.04 WEL für im selben Haushalt lebende minderjährige Kinder auch ohne rechtsverbindliche Festlegung und damit abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (E. 3.3.1) ein familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag als Ausgabe zu berücksichtigen. Seine Höhe entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlich ausgerichteten EL-Betrag und dem EL-Betrag, den eine gemeinsame EL-Berechnung mit dem Kind nach Art. 9 Abs. 2 ELG ergeben würde, wobei die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht überschriten werden dürfen (E. 4.4).

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