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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1

Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde

Je­de Per­son, die in ih­ren in die­ser Kon­ven­ti­on an­er­kann­ten Rech­ten oder Frei­hei­ten ver­letzt wor­den ist, hat das Recht, bei ei­ner in­ner­staat­li­chen In­stanz ei­ne wirk­sa­me Be­schwer­de zu er­he­ben, auch wenn die Ver­let­zung von Per­so­nen be­gan­gen wor­den ist, die in amt­li­cher Ei­gen­schaft ge­han­delt ha­ben.