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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1
Art. 16Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen
Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.