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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1

Art. 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen

Die Ar­ti­kel 10, 11 und 14 sind nicht so aus­zu­le­gen, als un­ter­sag­ten sie den Ho­hen Ver­trags­par­tei­en, die po­li­ti­sche Tä­tig­keit aus­län­di­scher Per­so­nen zu be­schrän­ken.