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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1

Art. 17 Verbot des Missbrauchs der Rechte

Die­se Kon­ven­ti­on ist nicht so aus­zu­le­gen, als be­grün­de sie für einen Staat, ei­ne Grup­pe oder ei­ne Per­son das Recht, ei­ne Tä­tig­keit aus­zuü­ben oder ei­ne Hand­lung vor­zu­neh­men, die dar­auf ab­zielt, die in der Kon­ven­ti­on fest­ge­leg­ten Rech­te und Frei­hei­ten ab­zu­schaf­fen oder sie stär­ker ein­zu­schrän­ken, als es in der Kon­ven­ti­on vor­ge­se­hen ist.