Konvention zum Schutze der Menschenrechte und GrundfreiheitenÜbersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1 |
Art. 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen. |