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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1

Art. 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen

Die nach die­ser Kon­ven­ti­on zu­läs­si­gen Ein­schrän­kun­gen der ge­nann­ten Rech­te und Frei­hei­ten dür­fen nur zu den vor­ge­se­he­nen Zwe­cken er­fol­gen.