Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1


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Art. 19 Errichtung des Gerichtshofs

Um die Ein­hal­tung der Ver­pflich­tun­gen si­cher­zu­stel­len, wel­che die Ho­hen Ver­trags­par­tei­en in die­ser Kon­ven­ti­on und den Pro­to­kol­len da­zu über­nom­men ha­ben, wird ein Eu­ro­päi­scher Ge­richts­hof für Men­schen­rech­te, im Fol­gen­den als «Ge­richts­hof» be­zeich­net, er­rich­tet. Er nimmt sei­ne Auf­ga­ben als stän­di­ger Ge­richts­hof wahr.

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