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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1

Art. 23 Amtszeit und Entlassung

(1) Die Rich­ter wer­den für neun Jah­re ge­wählt. Ih­re Wie­der­wahl ist nicht zu­läs­sig.

(2) Die Amts­zeit der Rich­ter en­det mit Vollen­dung des 70. Le­bens­jahrs.

(3) Die Rich­ter blei­ben bis zum Amts­an­tritt ih­rer Nach­fol­ger im Amt. Sie blei­ben je­doch in den Rechtssa­chen tä­tig, mit de­nen sie be­reits be­fasst sind.

(4) Ein Rich­ter kann nur ent­las­sen wer­den, wenn die an­de­ren Rich­ter mit Zwei­drit­tel­mehr­heit ent­schei­den, dass er die er­for­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr er­füllt.


1 Fas­sung ge­mä­ss Art. 2 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers ge­neh­migt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Ju­ni 2010 (AS 2009 3067 3065, 2010 1241; BBl 2005 2119).