Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1


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Art. 3 Verbot der Folter

Nie­mand darf der Fol­ter oder un­mensch­li­cher oder er­nied­ri­gen­der Stra­fe oder Be­hand­lung un­ter­wor­fen wer­den.

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