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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1

Art. 30 Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer

Wirft ei­ne bei ei­ner Kam­mer an­hän­gi­ge Rechtssa­che ei­ne schwer­wie­gen­de Fra­ge der Aus­le­gung die­ser Kon­ven­ti­on oder der Pro­to­kol­le da­zu auf oder kann die Ent­schei­dung ei­ner ihr vor­lie­gen­den Fra­ge zu ei­ner Ab­wei­chung von ei­nem frü­he­ren Ur­teil des Ge­richts­hofs füh­ren, so kann die Kam­mer die­se Sa­che je­der­zeit, be­vor sie ihr Ur­teil ge­fällt hat, an die Gros­se Kam­mer ab­ge­ben, so­fern nicht ei­ne Par­tei wi­der­spricht.