Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1


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Art. 34 Individualbeschwerden

Der Ge­richts­hof kann von je­der na­tür­li­chen Per­son, nicht­staat­li­chen Or­ga­ni­sa­ti­on oder Per­so­nen­grup­pe, die be­haup­tet, durch ei­ne der Ho­hen Ver­trags­par­tei­en in ei­nem der in die­ser Kon­ven­ti­on oder den Pro­to­kol­len da­zu an­er­kann­ten Rech­te ver­letzt zu sein, mit ei­ner Be­schwer­de be­fasst wer­den. Die Ho­hen Ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich, die wirk­sa­me Aus­übung die­ses Rechts nicht zu be­hin­dern.

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