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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1

Art. 37 Streichung von Beschwerden

(1) Der Ge­richts­hof kann je­der­zeit wäh­rend des Ver­fah­rens ent­schei­den, ei­ne Be­schwer­de in sei­nem Re­gis­ter zu strei­chen, wenn die Um­stän­de Grund zur An­nah­me ge­ben, dass

a)
der Be­schwer­de­füh­rer sei­ne Be­schwer­de nicht wei­ter­zu­ver­fol­gen be­ab­sich­tigt,
b)
die Strei­tig­keit ei­ner Lö­sung zu­ge­führt wor­den ist oder
c)
ei­ne wei­te­re Prü­fung der Be­schwer­de aus an­de­ren vom Ge­richts­hof fest­ge­stell­ten Grün­den nicht ge­recht­fer­tigt ist.

Der Ge­richts­hof setzt je­doch die Prü­fung der Be­schwer­de fort, wenn die Ach­tung der Men­schen­rech­te, wie sie in die­ser Kon­ven­ti­on und den Pro­to­kol­len da­zu an­er­kannt sind, dies er­for­dert.

(2) Der Ge­richts­hof kann die Wie­der­ein­tra­gung ei­ner Be­schwer­de in sein Re­gis­ter an­ord­nen, wenn er dies den Um­stän­den nach für ge­recht­fer­tigt hält.