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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1

Art. 40 Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht

(1) Die Ver­hand­lung ist öf­fent­lich, so­weit nicht der Ge­richts­hof auf Grund be­son­de­rer Um­stän­de an­ders ent­schei­det.

(2) Die beim Kanz­ler ver­wahr­ten Schrift­stücke sind der Öf­fent­lich­keit zu­gäng­lich, so­weit nicht der Prä­si­dent des Ge­richts­hofs an­ders ent­schei­det.