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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1

Art. 43 Verweisung an die Grosse Kammer

(1) In­ner­halb von drei Mo­na­ten nach dem Da­tum des Ur­teils der Kam­mer kann je­de Par­tei in Aus­nah­me­fäl­len die Ver­wei­sung der Rechtssa­che an die Gros­se Kam­mer be­an­tra­gen.

(2) Ein Aus­schuss von fünf Rich­tern der Gros­sen Kam­mer nimmt den An­trag an, wenn die Rechtssa­che ei­ne schwer­wie­gen­de Fra­ge der Aus­le­gung oder An­wen­dung die­ser Kon­ven­ti­on oder der Pro­to­kol­le da­zu oder ei­ne schwer­wie­gen­de Fra­ge von all­ge­mei­ner Be­deu­tung auf­wirft.

(3) Nimmt der Aus­schuss den An­trag an, so ent­schei­det die Gros­se Kam­mer die Sa­che durch Ur­teil.