Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1


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Art. 44 Endgültige Urteile

(1) Das Ur­teil der Gros­sen Kam­mer ist end­gül­tig.

(2) Das Ur­teil ei­ner Kam­mer wird end­gül­tig,

a)
wenn die Par­tei­en er­klä­ren, dass sie die Ver­wei­sung der Rechtssa­che an die Gros­se Kam­mer nicht be­an­tra­gen wer­den,
b)
drei Mo­na­te nach dem Da­tum des Ur­teils, wenn nicht die Ver­wei­sung der Rechtssa­che an die Gros­se Kam­mer be­an­tragt wor­den ist, oder
c)
wenn der Aus­schuss der Gros­sen Kam­mer den An­trag auf Ver­wei­sung nach Ar­ti­kel 43 ab­ge­lehnt hat.

(3) Das end­gül­ti­ge Ur­teil wird ver­öf­fent­licht.

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