Konvention zum Schutze der Menschenrechte und GrundfreiheitenÜbersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1 |
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Art. 44 Endgültige Urteile
(1) Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig. (2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
(3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht. |
