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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1

Art. 45 Begründung der Urteile und Entscheidungen

(1) Ur­tei­le so­wie Ent­schei­dun­gen, mit de­nen Be­schwer­den für zu­läs­sig oder für un­zu­läs­sig er­klärt wer­den, wer­den be­grün­det.

(2) Bringt ein Ur­teil ganz oder teil­wei­se nicht die über­ein­stim­men­de Mei­nung der Rich­ter zum Aus­druck, so ist je­der Rich­ter be­rech­tigt, sei­ne ab­wei­chen­de Mei­nung dar­zu­le­gen.