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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1

Art. 48 Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs

Der Ge­richts­hof ent­schei­det, ob ein vom Mi­nis­ter­ko­mi­tee ge­stell­ter An­trag auf Er­stat­tung ei­nes Gut­ach­tens in sei­ne Zu­stän­dig­keit nach Ar­ti­kel 47 fällt.