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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1
Art. 48Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.