Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1


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Art. 49 Begründung der Gutachten

(1) Die Gut­ach­ten des Ge­richts­hofs wer­den be­grün­det.

(2) Bringt das Gut­ach­ten ganz oder teil­wei­se nicht die über­ein­stim­men­de Mei­nung der Rich­ter zum Aus­druck, so ist je­der Rich­ter be­rech­tigt, sei­ne ab­wei­chen­de Mei­nung dar­zu­le­gen.

(3) Die Gut­ach­ten des Ge­richts­hofs wer­den dem Mi­nis­ter­ko­mi­tee über­mit­telt.

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