Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1

Art. 49 Begründung der Gutachten

(1) Die Gut­ach­ten des Ge­richts­hofs wer­den be­grün­det.

(2) Bringt das Gut­ach­ten ganz oder teil­wei­se nicht die über­ein­stim­men­de Mei­nung der Rich­ter zum Aus­druck, so ist je­der Rich­ter be­rech­tigt, sei­ne ab­wei­chen­de Mei­nung dar­zu­le­gen.

(3) Die Gut­ach­ten des Ge­richts­hofs wer­den dem Mi­nis­ter­ko­mi­tee über­mit­telt.