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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1

Art. 51 Privilegien und Immunitäten der Richter

Die Rich­ter ge­nies­sen bei der Aus­übung ih­res Am­tes die Pri­vi­le­gi­en und Im­mu­ni­tä­ten, die in Ar­ti­kel 40 der Sat­zung des Eu­ro­pa­rats1 und den auf­grund je­nes Ar­ti­kels ge­schlos­se­nen Über­ein­künf­ten vor­ge­se­hen sind.