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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1
Art. 51Privilegien und Immunitäten der Richter
Die Richter geniessen bei der Ausübung ihres Amtes die Privilegien und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats1 und den aufgrund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.