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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1

Art. 52 Anfragen des Generalsekretärs

Auf An­fra­ge des Ge­ne­ral­se­kre­tärs des Eu­ro­pa­rats er­läu­tert je­de Ho­he Ver­trags­par­tei, auf wel­che Wei­se die wirk­sa­me An­wen­dung al­ler Be­stim­mun­gen die­ser Kon­ven­ti­on in ih­rem in­ner­staat­li­chen Recht ge­währ­leis­tet wird.