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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1

Art. 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte

Die­se Kon­ven­ti­on ist nicht so aus­zu­le­gen, als be­schrän­ke oder be­ein­träch­ti­ge sie Men­schen­rech­te und Grund­frei­hei­ten, die in den Ge­set­zen ei­ner Ho­hen Ver­trags­par­tei oder in ei­ner an­de­ren Über­ein­kunft, de­ren Ver­trags­par­tei sie ist, an­er­kannt wer­den.