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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1

Art. 54 Befugnisse des Ministerkomitees

Die­se Kon­ven­ti­on be­rührt nicht die dem Mi­nis­ter­ko­mi­tee durch die Sat­zung des Eu­ro­pa­rats1 über­tra­ge­nen Be­fug­nis­se.