Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1


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Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz

(1) Nie­mand darf we­gen ei­ner Hand­lung oder Un­ter­las­sung ver­ur­teilt wer­den, die zur Zeit ih­rer Be­ge­hung nach in­ner­staat­li­chem oder in­ter­na­tio­na­lem Recht nicht straf­bar war. Es darf auch kei­ne schwe­re­re als die zur Zeit der Be­ge­hung an­ge­droh­te Stra­fe ver­hängt wer­den.

(2) Die­ser Ar­ti­kel schliesst nicht aus, dass je­mand we­gen ei­ner Hand­lung oder Un­ter­las­sung ver­ur­teilt oder be­straft wird, die zur Zeit ih­rer Be­ge­hung nach den von den zi­vi­li­sier­ten Völ­kern an­er­kann­ten all­ge­mei­nen Rechts­grund­sät­zen straf­bar war.

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