Konvention
zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten2

AS 1974 2151; BBl 1974 I 1035

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext 1

Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950

Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 3

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974

In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974

(Stand am 1. Februar 2022)

1Bereinigte Übersetzung der EMRK unter Berücksichtigung des Prot. Nr. 11 (zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung). Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Der englische Originaltext kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, BBL, 3000 Bern, bezogen werden (AS 1975 614).

2 Die Änd. vom 13. Mai 2004 (SR 0.101.094; AS 2009 3067) und 24. Juni 2013 (SR 0.101.095; AS 2021 461) sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihr beigetreten sind. Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich.

3Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 3. Okt. 1974 (AS 1974 2148).


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Art. 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs

(1) Die Zu­stän­dig­keit des Ge­richts­hofs um­fasst al­le die Aus­le­gung und An­wen­dung die­ser Kon­ven­ti­on und der Pro­to­kol­le da­zu be­tref­fen­den An­ge­le­gen­hei­ten, mit de­nen er nach den Ar­ti­keln 33, 34, 46 und 47 be­fasst wird.23

(2) Be­steht Streit über die Zu­stän­dig­keit des Ge­richts­hofs, so ent­schei­det der Ge­richts­hof.

23 Be­rei­nigt ge­mä­ss Art. 11 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers ge­neh­migt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Ju­ni 2010 (AS 2009 30673065, 2010 1241; BBl 2005 2119).

BGE

120 V 150 () from 24. März 1994
Regeste: Art. 139a in Verbindung mit Art. 135 OG, Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 OG, Art. 41 IVG, Art. 14 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 50 EMRK. Das Eidg. Versicherungsgericht hatte in einem IV-rechtlichen Revisionsverfahren den Anspruch einer bisher an einer ganzen Invalidenrente Berechtigten nach innerstaatlichem Recht mit der Ausfällung seines Urteils endgültig, d. h. formell und materiell rechtskräftig zu deren Ungunsten beurteilt. Der hierauf angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erachtete die Beweisbeibringung und -würdigung, die dem Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts zugrunde lag, als geschlechtsdiskriminierend und damit konventionswidrig, weshalb er die Individualbeschwerde teilweise guthiess. - Welche Auswirkungen hat ein solcher völkerrechtlicher Entscheid auf das landesrechtlich rechtskräftige Urteil? (Erw. 2). - Wie gestaltet sich (landes- und völkerrechtlich betrachtet) der im Nachgang an den Gerichtshofentscheid angehobene Revisionsprozess im Sinne von Art. 139a OG? (Erw. 3).

123 I 329 () from 7. November 1997
Regeste: Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 32 EMRK, Art. 139a ff. OG; Verletzung des Beschleunigungsgebots; Revisionsgesuch, mit welchem als Wiedergutmachung eine mildere Strafe verlangt wird. Verletzung des Beschleunigungsgebots, festgestellt vom Ministerkomitee des Europarats (E. 1). Formelle Zulässigkeit des Revisionsgesuchs (E. 2). Wenn die europäische Behörde aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots eine ihr angemessen erscheinende Wiedergutmachung insbesondere durch eine Entschädigung des Gesuchstellers festgelegt hat, kommt eine Herabsetzung des Strafmasses durch Revision nicht mehr in Frage (E. 3).

124 I 274 () from 23. September 1998
Regeste: Folgen der Feststellung einer EMRK-Verletzung auf laufendes Strafverfahren; Personalunion von Haftrichter und Ankläger; Einvernahme von Belastungszeugen (Art. 5 Ziff. 3 und 5, Art. 6 Ziff. 3 lit. d, Art. 32 Ziff. 4 EMRK). Bindung an Entscheid des Ministerkomitees nach Art. 32 Ziff. 4 EMRK (E. 3b). Personalunion von Haftrichter und Ankläger verletzt die Garantie nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Die Verletzung führt zum Verantwortlichkeitsverfahren nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK, erfordert indessen nicht eine neue Anklage durch einen anderen Staatsanwalt (E. 3; Änderung der Rechtsprechung). Grundsätze zum Anspruch auf Befragung von Belastungszeugen; der Verzicht auf gerichtliche Konfrontation des Angeschuldigten mit einer Grosszahl von Zeugen verletzt weder Art. 4 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (E. 5).

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