Konvention
zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten2

AS 1974 2151; BBl 1974 I 1035

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext 1

Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950

Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 3

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974

In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974

(Stand am 1. Februar 2022)

1Bereinigte Übersetzung der EMRK unter Berücksichtigung des Prot. Nr. 11 (zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung). Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Der englische Originaltext kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, BBL, 3000 Bern, bezogen werden (AS 1975 614).

2 Die Änd. vom 13. Mai 2004 (SR 0.101.094; AS 2009 3067) und 24. Juni 2013 (SR 0.101.095; AS 2021 461) sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihr beigetreten sind. Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich.

3Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 3. Okt. 1974 (AS 1974 2148).


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Art. 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen

(1) Der Ge­richts­hof kann sich mit ei­ner An­ge­le­gen­heit erst nach Er­schöp­fung al­ler in­ner­staat­li­chen Rechts­be­hel­fe in Über­ein­stim­mung mit den all­ge­mein an­er­kann­ten Grund­sät­zen des Völ­ker­rechts und nur in­ner­halb ei­ner Frist von vier24 Mo­na­ten nach der end­gül­ti­gen in­ner­staat­li­chen Ent­schei­dung be­fas­sen.

(2) Der Ge­richts­hof be­fasst sich nicht mit ei­ner nach Ar­ti­kel 34 er­ho­be­nen In­di­vi­du­al­be­schwer­de, die

a)
an­onym ist oder
b)
im We­sent­li­chen mit ei­ner schon vor­her vom Ge­richts­hof ge­prüf­ten Be­schwer­de über­ein­stimmt oder schon ei­ner an­de­ren in­ter­na­tio­na­len Un­ter­su­chungs‑ oder Ver­gleichs­in­stanz un­ter­brei­tet wor­den ist und kei­ne neu­en Tat­sa­chen ent­hält.

(3) Der Ge­richts­hof er­klärt ei­ne nach Ar­ti­kel 34 er­ho­be­ne In­di­vi­du­al­be­schwer­de für un­zu­läs­sig:

a)
wenn er sie für un­ver­ein­bar mit die­ser Kon­ven­ti­on oder den Pro­to­kol­len da­zu, für of­fen­sicht­lich un­be­grün­det oder für miss­bräuch­lich hält; oder
b)25
wenn er der An­sicht ist, dass dem Be­schwer­de­füh­rer kein er­heb­li­cher Nach­teil ent­stan­den ist, es sei denn, die Ach­tung der Men­schen­rech­te, wie sie in die­ser Kon­ven­ti­on und den Pro­to­kol­len da­zu an­er­kannt sind, er­for­dert ei­ne Prü­fung der Be­grün­det­heit der Be­schwer­de, ...26.

(4) Der Ge­richts­hof weist ei­ne Be­schwer­de zu­rück, die er nach die­sem Ar­ti­kel für un­zu­läs­sig hält. Er kann dies in je­dem Sta­di­um des Ver­fah­rens tun.

24 Aus­druck ge­mä­ss Art. 4 des Prot. Nr. 15 vom 24. Ju­ni 2013, von der BVers ge­neh­migt am 18. März 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Fe­br. 2022 (AS 2021 461; BBl 2015 2347).

25 Fas­sung ge­mä­ss Art. 12 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers ge­neh­migt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Ju­ni 2010 (AS 2009 30673065, 2010 1241; BBl 2005 2119).

26 Satz­teil auf­ge­ho­ben durch Art. 5 des Prot. Nr. 15 vom 24. Ju­ni 2013, von der BVers ge­neh­migt am 18. März 2016 und mit Wir­kung für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 461; BBl 2015 2347).

BGE

136 I 274 (1B_326/2009) from 11. Mai 2010
Regeste: a Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 13 EMRK; Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft während des bundesgerichtlichen Verfahrens; aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Haftbeschwerde. Unter besonderen Umständen behandelt das Bundesgericht die Beschwerde trotz der Entlassung des Beschwerdeführers materiell. Solche Umstände bejaht in einem Fall, in dem eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention offensichtlich war und dem Beschwerdeführer durch die entsprechende Feststellung und eine für ihn vorteilhafte Kostenregelung sogleich die verlangte Wiedergutmachung verschafft werden konnte (E. 1.3).

137 I 86 (9F_9/2009) from 15. September 2010
Regeste: Art. 46 Ziff. 1, Art. 6 und 8 EMRK; Art. 122 BGG; Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 KVG; Transsexualismus; Geschlechtsanpassungsoperation; Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenversicherung. Umsetzung des EGMR-Entscheids vom 8. Januar 2009 betreffend Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 110/05 vom 5. Dezember 2005: Voraussetzungen und Modalitäten der Revision nach Art. 122 BGG (E. 3, 7-9). Auslegung und Konkretisierung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche: Grenzen der Rechtsprechungszuständigkeit des EGMR (E. 7.3.3).

147 I 280 (1C_377/2019) from 1. Dezember 2020
Regeste: Unterlassungs- und Feststellungsgesuche betreffend Funk- und Kabelaufklärung (Art. 38 ff. NDG); Anspruch auf materielle Beurteilung der Gesuche (Art. 25 Abs. 1 DSG; Art. 13 EMRK). Bei der Funk- und Kabelaufklärung werden Personendaten bearbeitet, unabhängig davon, ob Informationen durch den NDB gespeichert werden (E. 6.1). Die Beschwerdeführenden sind potenziell in gleicher Weise von der Funk- und Kabelaufklärung betroffen wie alle Kommunikationsteilnehmer (E. 6.2.2). Speziell betroffen sind Medienschaffende sowie Anwälte und Anwältinnen (E. 6.2.3). Das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK kann bei geheimen Überwachungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn überwiegende Geheimhaltungsinteressen dies rechtfertigen und das System insgesamt mit Art. 8 EMRK vereinbar ist (E. 7.1). Dies muss von einer unabhängigen Instanz innerstaatlich überprüft werden können (E. 7.2). Für die "Opferstellung" i.S.v. Art. 34 EMRK genügt nach der EGMR-Rechtsprechung die hinreichende Wahrscheinlichkeit, einer geheimen Überwachung ausgesetzt zu sein, wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, Beschwerde gegen konkrete Überwachungsmassnahmen zu ergreifen (E. 7.2.2). Die Beschwerdeführenden werden durch die Funk- und Kabelaufklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) tangiert (E. 8). Sie haben keine Möglichkeit, Kenntnis von sie betreffenden Massnahmen der Funk- und Kabelaufklärung zu erhalten (E. 9.2) und sind daher darauf angewiesen, das System der Funk- und Kabelaufklärung in der Schweiz auf seine Verfassungs- und EMRK-Konformität überprüfen zu lassen. Dies stellt keine abstrakte Normenkontrolle dar: Gegenstand der Prüfung ist nicht das Gesetz als solches, sondern die (vermutete) Erfassung von Daten der Beschwerdeführenden (E. 9.3). Auf die Gesuche ist daher grundsätzlich nach Art. 25 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 13 EMRK einzutreten (E. 9.4).

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