Konvention
zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten2

AS 1974 2151; BBl 1974 I 1035

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext 1

Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950

Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 3

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974

In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974

(Stand am 16. September 2022)

1Bereinigte Übersetzung der EMRK unter Berücksichtigung des Prot. Nr. 11 (zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung). Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Der englische Originaltext kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, BBL, 3000 Bern, bezogen werden (AS 1975 614).

2 Die Änd. vom 13. Mai 2004 (SR 0.101.094; AS 2009 3067) und 24. Juni 2013 (SR 0.101.095; AS 2021 461) sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihr beigetreten sind. Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich.

3Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 3. Okt. 1974 (AS 1974 2148).


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Art. 34 Individualbeschwerden

Der Ge­richts­hof kann von je­der na­tür­li­chen Per­son, nicht­staat­li­chen Or­ga­ni­sa­ti­on oder Per­so­nen­grup­pe, die be­haup­tet, durch ei­ne der Ho­hen Ver­trags­par­tei­en in ei­nem der in die­ser Kon­ven­ti­on oder den Pro­to­kol­len da­zu an­er­kann­ten Rech­te ver­letzt zu sein, mit ei­ner Be­schwer­de be­fasst wer­den. Die Ho­hen Ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich, die wirk­sa­me Aus­übung die­ses Rechts nicht zu be­hin­dern.

BGE

147 I 494 (1F_29/2020) from 27. April 2021
Regeste: Art. 2 EMRK; Art. 117 StGB; Art. 7 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 2 OHG; Art. 99 Abs. 2 und Art. 122 BGG; Revision eines Urteils betreffend Suizid in Untersuchungshaft; Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung. Den Streitgegenstand der Revision gibt das zu revidierende Urteil vor (E. 1.3). Eine vom EGMR der Angehörigen des Opfers zugesprochene Entschädigung gleicht die Folgen einer EMRK-widrig unterlassenen Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht in jeder Hinsicht aus (E. 2.2). Der staatliche Strafanspruch macht eine Revision notwendig (E. 2.3). Der erforderliche, minimale Anfangsverdacht ist zu bejahen, weshalb die Ermächtigung erteilt wird (E. 3).

149 I 316 (2C_236/2022) from 2. Mai 2023
Regeste: Art. 83 lit. a BGG; Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG; Art. 8 und 13 EMRK; Verletzung des Spezialitätsprinzips bei der internationalen Amtshilfe; Beschwerdelegitimation gegen Akte des Bundesrates im Bereich der Aussenbeziehungen; positive Verpflichtungen des Staates. Eine Intervention des Bundesrates gegenüber Frankreich mit der Begründung, die Behörden dieses Staates hätten das Spezialitätsprinzip verletzt, fällt unter die Aussenbeziehungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG (E. 4 und 5). Der Zugang zum Gericht kann jedoch aufgrund der Gegenausnahme von Art. 32 Abs. 1 lit. a in fine VGG eröffnet sein (E. 6.1 und 6.2). In diesem Fall ist es gerechtfertigt, selbst wenn der angefochtene Entscheid vom Bundesrat in einer Angelegenheit erlassen wurde, die nicht in der Aufzählung von Art. 33 lit. a und b VGG enthalten ist, vor dem Bundesgericht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben (E. 6.3). Artikel 8 EMRK erlegte dem Bundesrat im konkreten Fall keine positive Verpflichtung auf, eine Aufforderung an Frankreich zu erlassen, und kann daher nicht den Zugang zum Gericht gemäss Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK eröffnen (E. 6.4 und 6.5).

149 IV 376 (1C_624/2022) from 21. April 2023
Regeste: a Art. 2 IRSG; Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public. Inhalt und Geltung des Ordre-public-Vorbehalts in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Anforderungen an den Beweis und an die Intensität der Prüfung durch die schweizerischen Rechtshilfebehörden. Schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Zugang zum Gericht als Bestandteil des (nationalen und internationalen) Ordre public verneint (E. 3).

150 I 99 (9F_20/2022) from 8. Januar 2024
Regeste: Art. 122 lit. c BGG; Notwendigkeit der Revision zur Beseitigung einer vom EGMR festgestellten Verletzung der EMRK. Erklärt sich die Schweizerische Eidgenossenschaft als Hohe Vertragspartei der EMRK bereit, den Barwert der Leistungen, die dem Gesuchsteller durch das die EMRK verletzende Urteil des Bundesgerichts entgangen sind, zu ersetzen, so erweist sich die Revision als zur Beseitigung der Verletzung der EMRK nicht notwendig. Soweit das Revisionsgesuch den Ersatz eines mittelbaren Schadens betrifft, kann auf dieses bereits aus dem Grund nicht eingetreten werden, als der Streitgegenstand im Revisionsverfahren durch das zu revidierende Urteil vorgegeben wird (E. 1-3).

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