Konvention
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Art. 44 Endgültige Urteile
(1) Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig. (2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
(3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht. BGE
136 I 158 (2F_6/2009) from 4. November 2009
Regeste: Art. 10 EMRK; Art. 35 BV; Art. 122 und 124 Abs. 2 BGG; Revision des Urteils 2A.330/1996 (BGE 123 II 402) betreffend Anspruch auf Zugang zum Werbefernsehen (VgT-Spot). Nach dem 1. Januar 2007 eingereichte Revisionsgesuche sind im Verfahren gemäss den Art. 121 ff. BGG zu behandeln, auch wenn das betroffene Urteil vor dem Inkrafttreten des BGG ergangen ist (E. 1). Da nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 30. Juni 2009 (VgT II) das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch bzw. dessen Ablehnen im Nachgang zum Entscheid des EGMR vom 28. Juni 2001 (VgT I) eine neue Verletzung von Art. 10 EMRK dargestellt hat, ist BGE 123 II 402 zu revidieren und der damalige Sachverhalt unter Hinweis auf Art. 35 BV so zu beurteilen, wie dies ohne die festgestellte Verletzung von Art. 10 EMRK geschehen wäre (E. 2 und 3).
137 I 86 (9F_9/2009) from 15. September 2010
Regeste: Art. 46 Ziff. 1, Art. 6 und 8 EMRK; Art. 122 BGG; Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 KVG; Transsexualismus; Geschlechtsanpassungsoperation; Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenversicherung. Umsetzung des EGMR-Entscheids vom 8. Januar 2009 betreffend Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 110/05 vom 5. Dezember 2005: Voraussetzungen und Modalitäten der Revision nach Art. 122 BGG (E. 3, 7-9). Auslegung und Konkretisierung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche: Grenzen der Rechtsprechungszuständigkeit des EGMR (E. 7.3.3).
143 I 50 (9F_8/2016) from 20. Dezember 2016
Regeste: Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK; Art. 122 BGG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 28a IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016 betreffend das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008: Die revisionsweise Aufhebung einer Invalidenrente ist EMRK-widrig, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprechen. Der Versicherten ist die laufende Rente weiterhin auszurichten (E. 4).
144 I 214 (2F_23/2016) from 31. Mai 2018
Regeste: Gezielte Sanktionen des UN-Sicherheitsrats im Zusammenhang mit dem Irak; Revision des bundesgerichtlichen Urteils 2A.785/2006 nach Verurteilung der Schweiz im Urteil Al-Dulimi durch den EGMR wegen Verletzung von Art. 6 EMRK. Verfahren und Zulässigkeit eines Revisionsgesuchs gestützt auf Art. 122 BGG (E. 1 und 2). Prüfung eines möglichen Konflikts zwischen minimalen Verfahrensgarantien der EMRK, die gemäss dem Urteil des EGMR vom 21. Juni 2016 zu beachten sind, und den Verpflichtungen, die sich aus vom UN-Sicherheitsrat beschlossenen gezielten Sanktionen ergeben. Aufgrund einer systematischen (Art. 31 Abs. 3 VRK) und harmonisierenden Auslegung, die im Völkerrecht bei einem scheinbaren Konflikt zwischen verschiedenen internationalen Verpflichtungen vorzunehmen ist, ergibt sich, dass sich die Beachtung der Menschenrechte allgemein mit den aus den Beschlüssen des UN-Sicherheitsrats fliessenden Verpflichtungen koordinieren lässt (E. 3.1-3.3). Im vorliegenden Fall treten die gemäss Urteil des EGMR zu beachtenden verfahrensrechtlichen Pflichten nicht in Konflikt mit der Resolution 1483 (2003) (E. 3.4). Der Revisionsgrund von Art. 122 BGG liegt vor, was zur Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils führt (E. 4). In der Sache wird die Angelegenheit an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung zur weiteren Abklärung zurückgewiesen (E. 5).
147 I 494 (1F_29/2020) from 27. April 2021
Regeste: Art. 2 EMRK; Art. 117 StGB; Art. 7 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 2 OHG; Art. 99 Abs. 2 und Art. 122 BGG; Revision eines Urteils betreffend Suizid in Untersuchungshaft; Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung. Den Streitgegenstand der Revision gibt das zu revidierende Urteil vor (E. 1.3). Eine vom EGMR der Angehörigen des Opfers zugesprochene Entschädigung gleicht die Folgen einer EMRK-widrig unterlassenen Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht in jeder Hinsicht aus (E. 2.2). Der staatliche Strafanspruch macht eine Revision notwendig (E. 2.3). Der erforderliche, minimale Anfangsverdacht ist zu bejahen, weshalb die Ermächtigung erteilt wird (E. 3).
150 I 99 (9F_20/2022) from 8. Januar 2024
Regeste: Art. 122 lit. c BGG; Notwendigkeit der Revision zur Beseitigung einer vom EGMR festgestellten Verletzung der EMRK. Erklärt sich die Schweizerische Eidgenossenschaft als Hohe Vertragspartei der EMRK bereit, den Barwert der Leistungen, die dem Gesuchsteller durch das die EMRK verletzende Urteil des Bundesgerichts entgangen sind, zu ersetzen, so erweist sich die Revision als zur Beseitigung der Verletzung der EMRK nicht notwendig. Soweit das Revisionsgesuch den Ersatz eines mittelbaren Schadens betrifft, kann auf dieses bereits aus dem Grund nicht eingetreten werden, als der Streitgegenstand im Revisionsverfahren durch das zu revidierende Urteil vorgegeben wird (E. 1-3). |