Konvention
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Art. 51 Privilegien und Immunitäten der Richter
Die Richter geniessen bei der Ausübung ihres Amtes die Privilegien und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats31 und den aufgrund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind. 31 SR 0.192.030 |