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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten2
AS 1974 2151; BBl 1974 I 1035
Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext 1
Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 3
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974
In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974
(Stand am 16. September 2022)
1Bereinigte Übersetzung der EMRK unter Berücksichtigung des Prot. Nr. 11 (zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung). Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Der englische Originaltext kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, BBL, 3000 Bern, bezogen werden (AS 1975 614).
2 Die Änd. vom 13. Mai 2004 (SR 0.101.094; AS 2009 3067) und 24. Juni 2013 (SR 0.101.095; AS 2021 461) sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihr beigetreten sind. Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich.
3Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 3. Okt. 1974 (AS 1974 2148).
Art. 57Vorbehalte
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieser Konvention oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu einzelnen Bestimmungen der Konvention anbringen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Hoheitsgebiet geltendes Gesetz mit der betreffenden Bestimmung nicht übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.
(2) Jeder nach diesem Artikel angebrachte Vorbehalt muss mit einer kurzen Darstellung des betreffenden Gesetzes verbunden sein.