Konvention
zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten2

AS 1974 2151; BBl 1974 I 1035

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext 1

Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950

Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 3

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974

In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974

(Stand am 16. September 2022)

1Bereinigte Übersetzung der EMRK unter Berücksichtigung des Prot. Nr. 11 (zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung). Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Der englische Originaltext kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, BBL, 3000 Bern, bezogen werden (AS 1975 614).

2 Die Änd. vom 13. Mai 2004 (SR 0.101.094; AS 2009 3067) und 24. Juni 2013 (SR 0.101.095; AS 2021 461) sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihr beigetreten sind. Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich.

3Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 3. Okt. 1974 (AS 1974 2148).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 58 Kündigung

(1) Ei­ne Ho­he Ver­trags­par­tei kann die­se Kon­ven­ti­on frü­he­s­tens fünf Jah­re nach dem Tag, an dem sie Ver­trags­par­tei ge­wor­den ist, un­ter Ein­hal­tung ei­ner Kün­di­gungs­frist von sechs Mo­na­ten durch ei­ne an den Ge­ne­ral­se­kre­tär des Eu­ro­pa­rats ge­rich­te­te No­ti­fi­ka­ti­on kün­di­gen; die­ser un­ter­rich­tet die an­de­ren Ho­hen Ver­trags­par­tei­en.

(2) Die Kün­di­gung be­freit die Ho­he Ver­trags­par­tei nicht von ih­ren Ver­pflich­tun­gen aus die­ser Kon­ven­ti­on in Be­zug auf Hand­lun­gen, die sie vor dem Wirk­sam­wer­den der Kün­di­gung vor­ge­nom­men hat und die mög­li­cher­wei­se ei­ne Ver­let­zung die­ser Ver­pflich­tun­gen dar­stel­len.

(3) Mit der­sel­ben Mass­ga­be schei­det ei­ne Ho­he Ver­trags­par­tei, de­ren Mit­glied­schaft im Eu­ro­pa­rat en­det, als Ver­trags­par­tei die­ser Kon­ven­ti­on aus.

(4) Die Kon­ven­ti­on kann in Be­zug auf je­des Ho­heits­ge­biet, auf das sie durch ei­ne Er­klä­rung nach Ar­ti­kel 56 an­wend­bar ge­wor­den ist, nach den Ab­sät­zen 1 bis 3 ge­kün­digt wer­den

BGE

105 IA 172 () from 3. Oktober 1979
Regeste: Art. 4 und 58 BV; Besetzung des urteilenden Gerichts. 1. Tragweite von Art. 58 Abs. 1 BV im allgemeinen: Verhältnis zu Art. 4 BV und zum kantonalen Gerichtsverfassungsrecht; Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2 und 3). 2. Verletzung von Art. 58 Abs. 1 BV durch willkürliche Auslegung des kantonalen Gerichtsverfassungsrechts? (E. 4). 3. Anderweitige Verletzung von Art. 58 Abs. 1 und Art. 6 EMRK? (E. 5 und 6).

117 IA 378 () from 6. März 1991
Regeste: Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Rechtsschutzbestimmungen im Bereiche der Landumlegung. 1. Es verstösst nicht gegen Art. 58 Abs. 1 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, eine Rekurskommission einzusetzen, welche in den Bereichen der Landumlegung und der Grenzregulierung als unabhängiges Spezialgericht endgültig entscheidet (E. 4). 2. a) Der Einleitungsbeschluss zu einer Landumlegung und die Abgrenzung des Perimeters betreffen sog. "civil rights" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und erfordern daher eine gerichtliche Anfechtungsmöglichkeit; das Verfahren vor dem Staatsrat und das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde genügen diesen Anforderungen nicht (E. 5a, 5b und 5c). b) Die auslegende Erklärung der Schweiz zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet keine Anwendung (E. 5d).

119 IA 53 () from 3. Februar 1993
Regeste: Art. 57 BV, Petitionsrecht. 1. Verhältnis zwischen kantonaler Petitionsgarantie und Petitionsrecht nach Art. 57 BV (E. 2). 2. Bedeutung und Tragweite des Petitionsrechts (E. 3). 3. Unzulässigkeit von Petitionen gegenüber Gerichten, die ein konkretes Gerichtsverfahren betreffen (E. 4).

119 IA 221 () from 26. Mai 1993
Regeste: Haftentschädigungsverfahren: persönliche Freiheit und Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Art. 5 Ziff. 5, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 58 Abs. 1 BV. 1. Das Verfahren um Entschädigung wegen unrechtmässiger Haft im Sinne von Art. 5 Ziff. 5 EMRK fällt unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2). 2. Es verletzt den Anspruch auf ein unvoreingenommenes Gericht nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht, dass der Richter, der die Strafsache beurteilt hat, später über das Begehren um Haftentschädigung befindet (E. 3). 3. Die Berufung auf den Grundsatz der Öffentlichkeit des Haftentschädigungsverfahrens ist im vorliegenden Fall verwirkt; Grundsätze zur Verwirkung von Verfahrensgarantien (E. 5). 4. Dem Anspruch des Verhafteten auf unverzügliche Vorführung vor einen Richter oder richterlichen Beamten im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK ist im vorliegenden Fall entsprochen worden; Berufung auf die persönliche Freiheit? (E. 7). 5. Angesichts der konkreten Umstände erweist sich die erstandene Haft teilweise als unverhältnismässig und damit als verfassungswidrig (E. 8).

121 I 208 () from 21. Juni 1995
Regeste: Jugendliche in Untersuchungshaft, Anspruch auf einen Haftrichter? Art. 5 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK. Jugendstrafverfahren des Kantons Basel-Stadt (E. 2); dieses sieht keinen obligatorischen Haftrichter vor (E. 3). Anforderungen aus Art. 5 Ziff. 3 EMRK (E. 4a). Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens (E. 4b). Die Untersuchungshaft fällt unter Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK; Jugendliche haben keinen Anspruch auf ein Verfahren im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK (E. 4c).

149 IV 144 (1C_477/2022) from 30. Januar 2023
Regeste: Art. 18 IRSG; Rechtshilfe an die Russische Föderation; Umgang mit den in der Schweiz gesperrten Vermögenswerten. Nach ihrer militärischen Intervention in der Ukraine und ihrem Austritt aus dem Europarat und der Europäischen Menschenrechtskonvention gehört die Russische Föderation derzeit nicht mehr zu den Staaten, denen Rechtshilfe gewährt werden kann. Sie bleibt jedoch Vertragsstaat des EUeR und des GwÜ und die Schweiz muss weiterhin die notwendigen Massnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen ergreifen, für den Fall, dass sich die Beziehungen zum ersuchenden Staat normalisieren sollten. Das Rechtshilfeverfahren muss daher sistiert und die Beschlagnahme der Bankguthaben aufrechterhalten werden (E. 2).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden