Verordnung
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Art. 11 Information der Öffentlichkeit in Bezug auf Anhang
4.1 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) wertet jährlich die Daten über den Energieverbrauch, über die CO2-Emissionen sowie über weitere Eigenschaften aller im Vorjahr erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen aus und informiert die Öffentlichkeit darüber. 2 Das Bundesamt für Strassen stellt die dafür notwendigen Daten zur Verfügung. 3 Das BFE erstellt Datenbanken und Listen, die Angaben nach Anhang 4.1 Ziffern 1–3 der in Verkehr gebrachten oder abgegebenen aktuellen serienmässig hergestellten Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach den Kriterien des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen. Es orientiert sich dabei an Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG17.18 4 Es stellt die Informationen aus den Datenbanken und die Listen nach Absatz 3 auf dem Internet zur Verfügung und aktualisiert sie regelmässig. 17 Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. L 12 vom 18. Januar 2000, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21. November 2008, S. 1. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469). |