Verordnung
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Art. 4 Mindestanforderungen
1 Die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 1.1–2.13festgelegt.7 2 Die Mindestanforderungen gelten auch für Anlagen und Geräte, die für den gewerblichen Eigengebrauch beschafft werden. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415). |