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Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)
vom 1. November 2017 (Stand am 1. September 2021)
Art. 7Konformitätserklärung
1 Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mit einer Konformitätserklärung bestätigen können, dass diese den in den Anhängen 1.1–3.2 festgelegten Anforderungen entsprechen.
2 Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
a.
den Namen und die Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b.
eine Beschreibung der Anlage oder des Gerätes;
c.
eine Erklärung, dass die Anlage oder das Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;
d.
die Fundstelle der technischen Normen oder andere Spezifikationen, mit denen die Anlage oder das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung erklärt werden;
e.
den Namen und die Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
3 Fällt eine Anlage oder ein Gerät unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so kann eine einzige Konformitätserklärung ausgestellt werden.
4 Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Herstellung des letzten Exemplars einer Serie zu laufen.