Verordnung
über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)

vom 1. November 2017 (Stand am 1. September 2021)


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Art. 9 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

Prüf- und Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len, die Be­rich­te oder Be­schei­ni­gun­gen er­stel­len, müs­sen:

a.
nach der Ak­kre­di­tie­rungs- und Be­zeich­nungs­ver­ord­nung vom 17. Ju­ni 199613 ak­kre­di­tiert sein;
b.
von der Schweiz im Rah­men von in­ter­na­tio­na­len Über­ein­kom­men an­er­kannt sein; oder
c.
durch das Bun­des­recht an­der­wei­tig er­mäch­tigt sein.

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