Verordnung
über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)


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Art. 10 Kennzeichnung bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 16

1 Wer einen se­ri­en­mäs­sig her­ge­stell­ten Per­so­nen­wa­gen, Lie­fer­wa­gen oder leich­ten Sat­tel­schlep­per im Sin­ne von Ar­ti­kel 11 Ab­satz 2 Buch­sta­be a, e oder i der Ver­ord­nung vom 19. Ju­ni 199517 über die tech­ni­schen An­for­de­run­gen an Stras­sen­fahr­zeu­ge (VTS), der nicht mehr als 2000 Ki­lo­me­ter Fahr­leis­tung auf­weist (neu­er Per­so­nen­wa­gen, neu­er Lie­fer­wa­gen oder neu­er leich­ter Sat­tel­schlep­per), in Ver­kehr bringt oder ab­gibt, muss ihn mit dem Ener­gie­ver­brauch und wei­te­ren Ei­gen­schaf­ten ge­mä­ss An­hang 4.1 kenn­zeich­nen.

2 Wer einen se­ri­en­mäs­sig her­ge­stell­ten Per­so­nen­wa­gen Lie­fer­wa­gen oder leich­ten Sat­tel­schlep­per mit mehr als 2000 Ki­lo­me­tern Fahr­leis­tung in Ver­kehr bringt oder ab­gibt und die­sen ge­mä­ss An­hang 4.1 kenn­zeich­net, muss die zum Zeit­punkt der Kenn­zeich­nung gül­ti­gen An­ga­ben ver­wen­den.

16 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).

17 SR 741.41

BGE

150 I 120 (2C_79/2023) from 23. Februar 2024
Regeste: Art. 8, 27, 49 Abs. 1, 74, 82 Abs. 1, 89 Abs. 3 und 94 BV; Art. 106 Abs. 3 SVG; Art. 10-13 CO2-Gesetz; Art. 17f Abs. 2 lit. a CO2-Verordnung; Art. 10 und Anhang 4.1 EnEV; Art. 10 Abs. 2 lit. c, 18 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 26 Abs. 2 des Genfer Gesetzes vom 28. Januar 2022 über Taxis und Transportfahrzeuge mit Chauffeur; schrittweise Verminderung von CO2-Emissionen, Voraussetzungen des Betriebs eines Transportunternehmens, Nachweis von Fahrten, Festlegung von Höchstfahrpreisen für Transportfahrzeuge mit Chauffeur. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Wirtschaftsfreiheit und zum Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (E. 4). Eine kantonale Regelung, welche die Benutzung von Taxis und Transportfahrzeugen mit Chauffeur schrittweise nach deren Energieeffizienz einschränkt, fällt nicht unter die Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr, sondern unter die Voraussetzungen der Ausübung eines bewilligungspflichtigen Berufs, wofür die Kantone zuständig sind. Diese Regelung verletzt weder den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts noch die Wirtschaftsfreiheit (E. 5). Es stellt einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb eines Transportunternehmens vom Besitz eines Berufsausweises abhängig zu machen, zumal die Regelung primär darauf abzielt, dass die Unternehmen ihre Pflichten zur Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen und jener zur Bekämpfung der Schwarzarbeit einhalten (E. 6). Von Transportfahrzeugen mit Chauffeur darf der Nachweis verlangt werden, dass sie ihre Fahrten nur auf Bestellung oder vorgängige Reservierung hin durchführen (E. 7). Die dem Regierungsrat eingeräumte Möglichkeit, im Falle der Feststellung von Missbrauch bei den praktizierten Preisen Höchstfahrpreise für Transportfahrzeuge mit Chauffeur festzulegen, obwohl solche Preise nach dem Gesetz vor der Fahrt zwischen Kunde und Chauffeur frei zu vereinbaren sind, verletzt die Wirtschaftsfreiheit (E. 8).

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