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Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)
Art. 12Ausführungsbestimmungen zu Anhang 4.1
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt folgende Bestimmungen zu Anhang 4.1:20
a.
Es legt die Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien fest.
Es legt den Durchschnitt der CO2-Emissionen aufgrund der erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen fest.
c.
Es legt die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente und der Primärenergie-Benzinäquivalente sowie der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung fest. Es berücksichtigt dabei die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Technik und die internationale Entwicklung.
2 Es passt die Festlegungen nach Absatz 1 jährlich an. Die Anpassungen werden jeweils bis zum 31. Juli des laufenden Jahres bekannt gegeben und auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.
3 Als erstmals immatrikulierte Personenwagen gelten Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (Art. 97 Abs. 4 VTS23) und die innerhalb eines Jahres bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals in der Schweiz immatrikuliert wurden.24
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).
22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).
24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019 (AS 2019 3469). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 776).