Verordnung
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Art. 12a Biogener Anteil des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas 25
1 Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die mit dem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, gelten die CO2-Emissionen, die aus der Verwendung des anerkannten biogenen Anteils dieses Treibstoffgemischs stammen, als nicht klimarelevant. 2 Der anerkannte biogene Anteil beträgt 20 Prozent. 25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469). |