Verordnung
über die Förderung der Produktion von Elektrizität
aus erneuerbaren Energien
(Energieförderungsverordnung, EnFV)

vom 1. November 2017 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 107 Übergangsbestimmung zur Reihenfolge der Berücksichtigung und zur Warteliste bei Investitionsbeiträgen

Pro­jek­te und An­la­gen, die be­reits für die kos­ten­de­cken­de Ein­spei­se­ver­gü­tung nach bis­he­ri­gem Recht an­ge­mel­det wor­den sind und für die bis zum 31. De­zem­ber 2017 die In­be­trieb­nah­me­mel­dung oder die Pro­jekt­fort­schritts­mel­dung, be­zie­hungs­wei­se bei Klein­was­ser­kraft­an­la­gen, die zwei­te Pro­jekt­fort­schritts­mel­dung voll­stän­dig ein­ge­reicht wur­de, wer­den ent­spre­chend dem Ein­rei­che­da­tum die­ser Mel­dung be­rück­sich­tigt, so­fern für die­se Pro­jek­te bis zum 31. März 2018 ein Ge­such um In­ves­ti­ti­ons­bei­trag beim BFE ein­ge­reicht wird.

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