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Verordnung
über die Förderung der Produktion von Elektrizität
aus erneuerbaren Energien
(Energieförderungsverordnung, EnFV)

vom 1. November 2017 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 15 Referenz-Marktpreis

1 Der Re­fe­renz-Markt­preis für Elek­tri­zi­tät aus Pho­to­vol­taik­an­la­gen ent­spricht dem Durch­schnitt der Prei­se, die an der Strom­bör­se in ei­nem Vier­tel­jahr je­weils für den Fol­ge­tag für das Markt­ge­biet Schweiz fest­ge­setzt wer­den, ge­wich­tet nach der tat­säch­li­chen vier­tel­stünd­li­chen Ein­spei­sung der last­gang­ge­mes­se­nen Pho­to­vol­taik­an­la­gen.

2 Der Re­fe­renz-Markt­preis für Elek­tri­zi­tät aus den üb­ri­gen Tech­no­lo­gi­en ent­spricht dem Durch­schnitt der Prei­se, die an der Strom­bör­se in ei­nem Vier­tel­jahr je­weils für den Fol­ge­tag für das Markt­ge­biet Schweiz fest­ge­setzt wer­den.

3 Das BFE be­rech­net und ver­öf­fent­licht die Re­fe­renz-Markt­prei­se vier­tel­jähr­lich.