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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)
vom 1. November 2017 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 39Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Projekts ist das Einreichedatum des Gesuchs.
2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten zusätzlichen Leistung zuerst berücksichtigt.