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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)
vom 1. November 2017 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 7Grosse und kleine Photovoltaikanlagen
1 Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW.
2 Als kleine Photovoltaikanlagen gelten:
a.
Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW;
b.
Anlagen, die um weniger als 100 kW Leistung erweitert oder erneuert werden, auch wenn deren Gesamtleistung nach der Erweiterung oder Erneuerung 100 kW oder mehr beträgt.
3 Verzichtet der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 auf die Vergütung des Leistungsbeitrags (Anhang 2.1 Ziff. 2) für die Leistung ab 100 kW, so gilt die Anlage ebenfalls als kleine Anlage.