Verordnung
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Art. 15 Referenz-Marktpreis 13
1 Der Referenz-Marktpreis für Elektrizität aus Photovoltaik-, Wasserkraft-, Biomasse-, Windkraft- und Geothermieanlagen entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden, gewichtet nach der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung der lastganggemessenen Anlagen der jeweiligen Technologie. 2 Für Anlagen, deren Produktion monatlich gemeldet wird, gilt der monatliche Durchschnitt. 3 Für Anlagen, deren Produktion vierteljährlich gemeldet wird, gilt der vierteljährliche Durchschnitt. 4 Das BFE berechnet und veröffentlicht die Referenz-Marktpreise vierteljährlich. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 275). |