Verordnung
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Art. 35 Karenzfrist 29
Wurde für die Erstellung einer neuen Photovoltaikanlage oder für die erhebliche Erweiterung einer Photovoltaikanlage eine hohe Einmalvergütung gewährt, so kann frühestens ein Jahr nach Inbetriebnahme dieser Anlage oder Erweiterung eine weitere Photovoltaikanlage ohne Eigenverbrauch oder eine erhebliche Erweiterung einer solchen Anlage auf demselben Grundstück in Betrieb genommen werden und für diese eine hohe Einmalvergütung beantragt werden. 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771). |