Verordnung
über die Förderung der Produktion von Elektrizität
aus erneuerbaren Energien
(Energieförderungsverordnung, EnFV)


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Art. 73 Warteliste

1 Rei­chen die Mit­tel nicht für ei­ne so­for­ti­ge Be­rück­sich­ti­gung aus, so wer­den die Pro­jek­te in ei­ne War­te­lis­te auf­ge­nom­men, es sei denn, sie er­fül­len die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen of­fen­sicht­lich nicht.

2 Das BFE teilt der ge­such­stel­len­den Per­son mit, dass ihr Pro­jekt in die War­te­lis­te auf­ge­nom­men wur­de.

3 Ste­hen wie­der Mit­tel zur Ver­fü­gung, so wer­den die Pro­jek­te ent­spre­chend dem Ein­rei­che­da­tum des Ge­suchs be­rück­sich­tigt.

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