Verordnung
über die Förderung der Produktion von Elektrizität
aus erneuerbaren Energien
(Energieförderungsverordnung, EnFV)


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Art. 1 Gegenstand

Die­se Ver­ord­nung re­gelt die För­de­rung der Pro­duk­ti­on von Elek­tri­zi­tät aus er­neu­er­ba­ren Ener­gi­en, die aus dem Netz­zu­schlag nach Ar­ti­kel 35 EnG fi­nan­ziert wird.

BGE

150 II 334 (2C_174/2023) from 22. März 2024
Regeste: Art. 19 Abs. 1 lit. e, Art. 19 Abs. 4 lit. d und Art. 72 Abs. 1 EnG; Art. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 2 und Anhang 1.5 Ziff. 2.1.2 lit. g EnFV; Unterscheidung zwischen "Mischanlagen" und Hybridanlagen; Klärgas als nicht förderungsberechtigter erneuerbarer Energieträger; Berechnung des Vergütungssatzes für Hybridanlagen im Einspeisevergütungssystem. Streitgegenstand (E. 3). Anwendbares Recht und rechtliche Grundlagen (E. 4). Rügen des Departements (E. 5.1). Vorinstanzliche Erwägungen (E. 5.2). Vorbringen der Beschwerdegegnerin (E. 5.3). Im Gegensatz zu "Mischanlagen", die sowohl erneuerbare als auch fossile Energieträger zur Produktion von Elektrizität verwenden, nutzen Hybridanlagen mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion. Anlagen, die nicht förderungsberechtigte erneuerbare Energieträger, wie Klärgas, und zugleich andere, aber vergütungsberechtigte erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzen, stellen Hybridanlagen im Sinne von Art. 2 lit. a EnFV dar (E. 5.4). Der Vergütungssatz für solche Anlagen ist unter Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV zu berechnen (E. 5.5 und 5.6).

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