Verordnung
über die Förderung der Produktion von Elektrizität
aus erneuerbaren Energien
(Energieförderungsverordnung, EnFV)


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Art. 34a Rückforderung der Investitionsbeiträge für Prospektions- oder Erschliessungsprojekte von Geothermiereservoiren 50

1 Wird ein Pro­spek­ti­ons- oder Er­schlies­sungs­pro­jekt für ein Geo­ther­mie­re­ser­voir an­der­wei­tig ge­nutzt und da­mit ein Ge­winn er­zielt, so kann das BFE die an­teils­mäs­si­ge oder voll­stän­di­ge Rück­zah­lung der aus­be­zahl­ten In­ves­ti­ti­ons­bei­trä­ge ver­fü­gen.

2 Das BFE ist vor ei­ner an­der­wei­ti­gen Nut­zung oder ei­ner Ver­äus­se­rung zu in­for­mie­ren über:

a.
die ge­plan­te Art der Nut­zung;
b.
die Ei­gen­tums­ver­hält­nis­se und die Trä­ger­schaft;
c.
all­fäl­li­ge Ge­win­ne und de­ren Um­fang.

50 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).

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