Verordnung
über die Förderung der Produktion von Elektrizität
aus erneuerbaren Energien
(Energieförderungsverordnung, EnFV)


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Art. 35a Ansatz und Mindestbeitrag

1 Der Pro­jek­tie­rungs­bei­trag be­trägt 40 Pro­zent der an­re­chen­ba­ren Pro­jek­tie­rungs­kos­ten.

2 Ein Pro­jek­tie­rungs­bei­trag wird nur ge­währt, wenn er min­des­tens 30 000 Fran­ken be­trägt.

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