Verordnung
über die Förderung der Produktion von Elektrizität
aus erneuerbaren Energien
(Energieförderungsverordnung, EnFV)


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Art. 46j Zusicherung dem Grundsatz nach

Sind die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 71a Ab­satz 2 EnG vor­aus­sicht­lich er­füllt und ste­hen ge­nü­gend Mit­tel zur Ver­fü­gung, so si­chert das BFE die Ein­mal­ver­gü­tung mit ei­ner Ver­fü­gung dem Grund­satz nach zu und:

a.
be­rech­net die vor­aus­sicht­li­che Hö­he der Ein­mal­ver­gü­tung zum Zeit­punkt der Zu­si­che­rung; sie ent­spricht den zu er­war­ten­den un­ge­deck­ten Kos­ten;
b.
setzt den Höchst­be­trag, den die Ein­mal­ver­gü­tung nicht über­schrei­ten darf fest; er ent­spricht 60 Pro­zent der vor­aus­sicht­li­chen an­re­chen­ba­ren In­ves­ti­ti­ons­kos­ten;
c.
setzt ge­stützt auf die Buch­sta­ben a und b den Zah­lungs­plan nach Ar­ti­kel 46q fest.

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