Verordnung
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Art. 46j Zusicherung dem Grundsatz nach
Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert das BFE die Einmalvergütung mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu und:
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