Verordnung
über die Förderung der Produktion von Elektrizität
aus erneuerbaren Energien
(Energieförderungsverordnung, EnFV)


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Art. 16 Vergütungssätze und deren Anpassung

1 Die Ver­gü­tungs­sät­ze je Er­zeu­gungs­tech­no­lo­gie, Ka­te­go­rie und Leis­tungs­klas­se sind in den An­hän­gen 1.1–1.5 fest­ge­legt.

2 Der Ver­gü­tungs­satz für Hy­brid­an­lagen be­rech­net sich nach den Ver­gü­tungs­sät­zen der ein­ge­setz­ten Ener­gie­trä­ger, ge­wich­tet nach de­ren an­teils­mäs­si­gen Ener­gi­ein­hal­ten. Zur Be­stim­mung der äqui­va­len­ten Leis­tun­gen wird die ge­sam­te Pro­duk­ti­on ver­wen­det.

3 Die Ver­gü­tungs­sät­ze wer­den re­gel­mäs­sig über­prüft und bei ei­ner we­sent­li­chen Ver­än­de­rung der Ver­hält­nis­se an­ge­passt.

4 Die Ein­spei­se­prä­mie re­du­ziert sich bei Be­trei­bern, die nach den Ar­ti­keln 10–13 des Mehr­wert­steu­er­ge­set­zes vom 12. Ju­ni 200918 (MWSTG) steu­er­pflich­tig sind, um den Fak­tor, der ge­stützt auf den je­weils gül­ti­gen Nor­mal­sat­zes nach Ar­ti­kel 25 Ab­satz 1 MWSTG, ge­run­det auf vier Nach­kom­mas­tel­len, wie folgt be­rech­net wird:

.19

18 SR 641.20

19 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 27. Fe­br. 2019 (AS 2019 923). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).

BGE

150 II 334 (2C_174/2023) from 22. März 2024
Regeste: Art. 19 Abs. 1 lit. e, Art. 19 Abs. 4 lit. d und Art. 72 Abs. 1 EnG; Art. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 2 und Anhang 1.5 Ziff. 2.1.2 lit. g EnFV; Unterscheidung zwischen "Mischanlagen" und Hybridanlagen; Klärgas als nicht förderungsberechtigter erneuerbarer Energieträger; Berechnung des Vergütungssatzes für Hybridanlagen im Einspeisevergütungssystem. Streitgegenstand (E. 3). Anwendbares Recht und rechtliche Grundlagen (E. 4). Rügen des Departements (E. 5.1). Vorinstanzliche Erwägungen (E. 5.2). Vorbringen der Beschwerdegegnerin (E. 5.3). Im Gegensatz zu "Mischanlagen", die sowohl erneuerbare als auch fossile Energieträger zur Produktion von Elektrizität verwenden, nutzen Hybridanlagen mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion. Anlagen, die nicht förderungsberechtigte erneuerbare Energieträger, wie Klärgas, und zugleich andere, aber vergütungsberechtigte erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzen, stellen Hybridanlagen im Sinne von Art. 2 lit. a EnFV dar (E. 5.4). Der Vergütungssatz für solche Anlagen ist unter Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV zu berechnen (E. 5.5 und 5.6).

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